Satzung

§2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur in Bordesholm und Umgebung.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) Beschaffung und Vorführung von künstlerisch und kulturell wertvollen Kinofilmen aller Art für Erwachsene, Kinder und Jugendliche;
b) Organisation und Durchführung von Vorträgen und Diskussionen zu Filmen, der Filmhistorie und über Literaturverfilmungen;
c) Organisation und Durchführung von Musikveranstaltungen und Theatervorführungen, soweit sie der Förderung des Vereinszwecks dienen;
d) monatliche Programmgestaltung des kulturellen Angebotes;
e) Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung des Vereinszwecks

§3 Selbstlosigkeit /Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erfüllung des Satzungszwecks verwendet. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen oder sonstige unmittelbare Leistungen aus Mitteln des Vereins.

§4 Mitgliedschaft

a) Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, sofern sie die Satzung anerkennen und nach ihr handeln wollen.
b) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung des Mitgliedes bei Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.

§5 Rechte der Mitglieder

a) Die Mitglieder sind aufgerufen, durch Vorschläge und Anregungen die Vereinsarbeit zu fördern.
b) Die Mitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung teil, können Anträge zur Abstimmung stellen und sich in die Organe des Vereins wählen lassen.

§6 Pflichten der Mitglieder

a) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten, den Vorstand in seiner Tätigkeit zu unterstützen und dem Verein erforderliche Auskünfte zu geben

§7 Verwendung von Vereinsmitteln

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bordesholm, 01. Dezember 1997
[Eintrag in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Kiel]

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